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Wir informieren Sie in diesem Beitrag über die Möglichkeit, im Rahmen einer Aktienzeichnung eine Einlage mittels Verrechnung zu leisten und erläutern die rechtliche und buchhalterische Situation bezüglich Forderungen mit Rangrücktritt.
Eine Aktienzeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit namentlich einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten (Art. 630 Ziff. 2 OR). Dieser kann beispielsweise mittels Verrechnung mit einer Forderung i.S.v. Art. 634a Abs. 1 OR nachgekommen werden. Seit letztem Jahr wird nun im Gesetz explizit festgehalten, dass solch eine Verrechnung auch als Deckung gilt, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist (Art. 634a Abs. 2 OR). Folglich können Forderungen mit Rangrücktritt ohne Einschränkung zur Verrechnungsliberierung dienen.
Findet eine ordentliche Kapitalerhöhung mittels Verrechnungsliberierung gemäss Art. 650 Abs. 2 Ziff. 5 OR statt, handelt es sich um einen qualifizierten Vorgang, welcher zusätzlich zu den «normalen» Rechtsdokumenten (wie öffentlich zu beurkundender Generalversammlungsbeschluss nach Art. 650 Abs. 2 OR) eine Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors nach Art. 652f OR erfordert. Als Grundlage dient der Kapitalerhöhungsbericht, welcher nach Art. 652e OR unter anderem Rechenschaft über den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld (Ziff. 2; s. Art. 120 OR) und über die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes (Ziff. 4) gibt. Dieser Bericht wird auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft (Art. 652f Abs. 1 OR).
Aus buchhalterischer Sicht handelt es sich um einen Passivtausch, da z.B. Darlehensschulden in Aktien umgewandelt werden. Dadurch werden die Darlehensgeber in Form von Aktien für ihre ausstehenden Darlehensforderungen entschädigt. Es ist zu beachten, dass die neugeschaffenen Aktien (umgewandelte Schuld) der Gesellschaft dem Eigenkapital als Nominalbetrag und der Überschuss (auch Agio genannt) einem separaten Konto als Kapitalreserve zugewiesen werden. Die Rangrücktritte haben insofern aus Sicht der Gesellschaft keinen Einfluss, als dass die Schuld gleichwohl immer noch besteht. Diese dienen nur der Verhinderung der Anmeldung beim Konkursamt im Fall einer Unterbilanz.
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten Sie gerne bei der konkreten Umsetzung eines solchen qualifizierten gesellschaftsrechtlichen Vorgangs, insbesondere auch hinsichtlich der Ausgestaltung einer Bezugsrechtsgewährung.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt.
Weiterer Beitrag zum Thema Rangrücktritt: Die Tücken der Rangrücktrittserklärung im Rahmen von Art. 725 OR a.F./Art. 725b OR