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Statutenänderung aufgrund Aktienrechtsrevision

von scheinholzer@m-win.ch und sueess@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Inwiefern die kürzlich in Kraft getretene Aktienrechtsrevision Auswirkungen auf die Statuten und Reglemente einer Gesellschaft hat und aus welchen Gründen es in ihrem Interesse ist, dies zu berücksichtigen, zeigen wir Ihnen im Folgenden auf.

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass Gesellschaften innerhalb von höchstens zwei Jahren ihre statutarischen und reglementarischen Bestimmungen, welche mit dem neuen Recht unvereinbar sind, anpassen müssen. Werden die notwendigen Änderungen nicht fristgerecht vorgenommen, hat dies deren Ungültigkeit zur Folge (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ueb. Best. OR).

In diesem Zusammenhang ist vor allem der fakultative Statuteninhalt relevant, welcher Bestimmungen umfasst, die unter anderem lediglich die Gesetzesvorschriften wiederholen (Jung Peter/Kunz Peter V./Bärtschi Harald, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Zürich – Basel – Genf 2021, S. 399) und daher bei jeder Gesetzesänderung einer Anpassung bedürfen. Es ist namentlich an die Konstellation zu denken, in welcher die Statuten eine Formvorschrift vorsehen, die nach geltendem Recht nicht mehr erforderlich ist. Dies bewirkt, dass die Vorschrift trotzdem weitergilt (vgl. https://ehra.fenceit.ch/de/art-82-hregv/). Das ist vor allem im Interesse der Gesellschaft aus Effizienz- und Flexibilitätsgründen möglichst zu vermeiden.

Des Weiteren können alte Statuten die Nutzung neuer Möglichkeiten verhindern. Das ist aktuell z.B. in Zusammenhang mit der Durchführung von General- bzw. Gesellschafterversammlungen von nicht-börsenkotierten Gesellschaften relevant. Neu ermöglicht das OR den Einsatz elektronischer Mittel (Art. 701c ff. und Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2bis OR). Damit von diesen aber Gebrauch gemacht werden kann, ist teilweise deren Verankerung in den Statuten notwendig (siehe dazu ausführlich den Blogbeitrag «Verschiedene Arten von Generalversammlungen».

Der Beschluss über eine Änderung der Statuten ist von der General- bzw. Gesellschafterversammlung zu fassen, und diese ist im Beisein eines Notars abzuhalten, von ihm öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen (Art. 647 und 780 OR).

Gleichzeitig mit der Anpassung der Statuten empfehlen wir Ihnen, sich zu überlegen, welche Prozesse in der Gesellschaft z.B. mit dem Einsatz von elektronischen Mittel angepasst oder neu aufgesetzt werden müssen. Informieren und instruieren Sie die ausführende Administrationsstelle entsprechend und frühzeitig. Um effiziente Arbeitsabläufe zu gewährleisten eigenen sich v.a. schlank gehaltene Checklisten (wer macht was wann) sehr gut. Die MSM Group AG berät Sie gerne.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» mitverfasst.

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