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nDSG 2023 – Rechte der von einer Datenbearbeitung Betroffenen

Im letzten Blogbeitrag zum Datenschutzgesetzt welches im September 2023 in Kraft treten soll, wurde die Unterscheidung zwischen Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten aufgezeigt. Hier soll es nun darum gehen, was Personen, die von einer Datenbearbeitung betroffen sind, dagegen unternehmen können, um ihre Daten zu schützen.

Auskunftsrecht

Oftmals weiss man nicht, dass man von einer widerrechtlichen Datenbearbeitung betroffen ist, da nicht genau weiss, welche Daten genau über einen bearbeitet werden. Aus diesem Grund hat jede Person, über die Daten bearbeitet werden, ein Auskunftsrecht über die zu einer Person in einer Datensammlung vorhandenen Daten. Im jetzigen Art. 8 des DSG wird nicht näher darauf eingegangen welche Informationen über die Daten genau herausgegeben werden müssen, sondern nur definiert, dass informiert werden muss welche Daten vorhanden sind, von wo sie stammen, den Zweck der Datensammlung und gegebenenfalls die gesetzliche Grundlage zur Bearbeitung der Daten. Dies wird sich zukünftig ändern, da in Art. 25 Abs. 1 nDSG eine Aufzählung gegeben wird von spezifischen Informationen welche über die Daten in einer Datensammlung herausgegeben werden müssen. Im Gesetzestext festgehalten wurde z.B. neu, dass darüber informiert werden muss, wer der Empfänger der Daten ist oder es muss zumindest eine Kategorie von Empfängern angegeben werden können durch die bearbeitende Person. Diese neue Aufzählung bringt m.E. dahingehend neuen Schutz vor einer ungerechtfertigten Datenbearbeitung, da eine ungerechtfertigte Datenbearbeitung und damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte einfacher geltend gemacht werden kann durch die spezifischeren Angaben.

Für eine solche Auskunft muss man sich an den Inhaber der Datensammlung wenden, welcher über das Register der Datensammlung eruiert werden kann.[1] Meist wird keine telefonische Auskunft gewährt, da man nicht identifiziert werden kann. Man kann aber eine Auskunft in schriftlicher Form verlangen und eine Ausweiskopie beilegen, was i.d.R. genügt zur Identifikation.[2] Eine Auskunft muss innerhalb von 30 Tagen erteilt werden[3], darf unter bestimmten Umständen durch einen begründeten Entscheid allerdings auch eingeschränkt oder sogar verweigert werden.[4]

Datenherausgaberecht

2023 neu im DSG festgehalten wird in Art. 28 nDSG

das Recht auf eine Datenherausgabe oder -übertragung. Danach kann jede Person vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, «in einem gängigen elektronischen Format verlangen, allerdings nur dann, wenn dir Daten automatisiert bearbeitet werden oder die Daten mit der Einwilligung der betroffenen Person oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Betroffenen bearbeitet werden». Allerdings gelten hier die gleichen Einschränkungen wie bei der Auskunft über eine Datensammlung.[5]

Vorgehen bei Zweifelhafter Auskunft oder Verweigerung der Auskunft

Natürlich ist die Theorie, dass man ein Auskunftsrecht hat, schön und gut, was tut man aber, wenn die Auskunft verweigert wird oder man an der Richtigkeit der Auskunft zweifelt?

Wichtig ist, dass gegen Private Inhaber einer Datensammlung und gegen ein Amt mit einer entsprechenden Datensammlung nicht gleich vorgegangen werden kann, weshalb folgend auf beide Szenarien eingegangen wird:

  1. Gegen Private Inhaber von Datensammlungen kann eine gerichtliche Klage am Wohnsitz des Betroffenen oder des Inhabers der Datensammlung zur Durchsetzung des Auskunftsrechts eingereicht werden.[6] Entschieden wird von einem Richter in einem einfachen oder raschen Verfahren[7]. Wohnt man beispielsweise im Kanton Zürich, ist das jeweilige Bezirksgericht am Wohnort verantwortlich, weshalb die Klage dort eingereicht werden muss. Gemäss dem jetzigen Art. 34 DSG wird die Privatperson ausserdem mit einer Busse bestraft, wenn sie die Aussage absichtlich verweigert oder Falschangaben macht. Das nDSG enthält ebenfalls eine solche Strafbestimmung in Art. 60, wobei die Busse neu bis zu CHF 250’000.- betragen kann.
  2. Verweigert ein Amt die Auskunft kann man eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 25 DSG (neu Art. 41 nDSG) verlangen, gegen welche man anschliessend Beschwerde z.B. ans Bundesverwaltungsgericht erheben kann. Für eine solche Klage muss man sich nicht von einem Anwalt vertreten lassen, sondern kann dies selbst machen bzw. sich ebenfalls von einem Juristen oder Laien vertreten lassen.[8] Die schriftlichen Eingaben (welche auch elektronisch erfolgen können), sind in Art. 52 VwVG bestimmt.

Löschung, Sperrung oder Berichtigung von Daten

Nicht immer möchte man aber «nur» ein Auskunftsrecht über die Daten, die eine Person bzw. ein Amt über einen besitzt, sondern es kann auch vorkommen, dass die vorhandenen Daten, die gesammelt wurden, schlichtweg nicht stimmen und berichtigt werden sollen oder man möchte, dass der Inhaber einer Datensammlung die Daten löscht oder sperrt. In einem solchen Fall muss wieder unterschieden werden, ob Privatpersonen oder Bundesorgane die entsprechenden Daten bearbeiten, da verschiedene Vorgehen vorgesehen sind:

  1. Gegenüber Privaten kann man diese Rechtsansprüche vor dem ordentlichen zivilen Gericht geltend machen, da Art. 28 – 28l ZGB dem Schutz der Persönlichkeit dienen (Art. 15 DSG bzw. Art. 32 nDSG). Für eine Berechtigung sollte man die Person erst auf die Unrichtigkeit der Daten hinweisen, bevor man diesen Schritt einschlägt. Auch für die Sperrung von Daten gibt es z.T. einen anderen Weg, wie z.B. bei der Sperrung der Adresse für Werbung von Unternehmen.[9]
  2. Gegenüber Bundesorgangen kommt das VwVG wieder zum Zuge, wonach sich gem. Art. 25 Abs. 4 DSG und neu Art. 41 Abs. 6 nDSG das Verfahren richtet – d.h. die Anfechtung einer Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Verletzung von Sorgfaltspflichten

Was im bisherigen DSG nicht vorhanden war, war eine Strafbestimmung bei Verletzung einer Sorgfaltspflicht. In Art. 61 nDSG können Personen, die ungerechtfertigterweise Personendaten ins Ausland bekanntgeben; ohne Voraussetzungserfüllung die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben oder die Mindestanforderungen an die Datensicherheit nicht einhalten ebenfalls mit einer Busse bis zu CHF 250’000.- bestraft werden. Dadurch wird m.E. der vorangehenden Globalisierung Rechnung getragen und dem Umstand, dass Daten, die einmal weitergegeben wurden, nicht einfach wieder zurückgenommen werden können. Die Rückgabe der Daten könnte theoretisch vom Empfangsland verlangt werden, doch ob die Daten zusätzlich abgespeichert wurden und dadurch weiterhin in dessen Besitz sind, kann kaum überprüft werden. Hierbei handelt es sich aber nur um ein Beispiel vieler Probleme, worauf in diesem Blogbeitrag allerdings nicht näher Eingegangen wird. Was aber gesagt werden kann ist, dass durch die Bestimmung mindestens eine gewisse Genugtuung für die Betroffenen einer ungerechtfertigten Datenherausgabe an Drittpersonen geschaffen wird.

Schlussfolgerung

Die Rechtsfolgen, bzw. das Vorgehen bei einer widerrechtlichen Datenbearbeitung ist für «normale» Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten genau gleich. Allerdings wird eine widerrechtliche Datenbearbeitung bei besonders schützenswerten Personendaten schneller angenommen als bei «normalen» Personendaten, da die Bearbeitung solcher an höhere Voraussetzungen geknüpft ist.

Liegt eine widerrechtliche Datenbearbeitung vor, gibt es verschiedene Möglichkeiten dagegen vorzugehen, je nach Situation. Durch die Revision des DSG werden diese Möglichkeiten ab September 2023 erweitert werden und es besteht neu z.B. die Möglichkeit gegen die Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorzugehen. Dadurch wird ein höherer Schutz für unsere Personendaten geschaffen, welcher aufgrund der voranschreitenden Globalisierung m.E. dringend nötig ist.


[1] Hier der entsprechende Link zum Datenregister: EDÖB – Datareg 3.2 – WebDatareg (admin.ch).

[2] Hier finden Sie ein Musterbeispiel für ein solches Schreiben: Werbung & Spamming (admin.ch).

[3] Art. 25 Abs. 7 nDSG.

[4] Art. 9 und 10 DSG; neu Art. 26 und 27 nDSG.

[5] Art. 29 nDSG i.V.m. Art. 26 nDSG.

[6] Art. 20 lit. d ZPO.

[7] Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO.

[8] Verfahren (bvger.ch).

[9] Auf der sog. Robinsonliste kann man sich dafür eintragen: SDV Konsumenteninfo – Mit dieser Website bietet Ihnen die Schweizer Dialogmarketing-Branche eine wich­tige Informationsplattform und unterstützt Sie mit nützlichen Tipps, wie Marketing funkti­oniert und welche Rechte Ihnen als Kunde und Konsu­ment zustehen. (sdv-konsumenteninfo.ch)

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