von k.frei@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11
Die Ergänzungsleistungen (EL) helfen dort, wo Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Bereits über ein halbes Jahr ist das neue Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft. In unserer neuen Beitragsreihe behandeln wir die wichtigsten Änderungen dieser Reform.
Vermögens- und Eintrittsschwelle
Ein wesentliches Element der EL-Reform ist eine stärkere Berücksichtigung des Vermögens. In Art. 9a Abs. 1 ELG wird festgehalten, dass nur noch Personen mit einem Reinvermögen von weniger als CHF 100’000 (Alleinstehende) und CHF 200’000 (Ehepaaren) Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger bewohnt werden und an welchen sie Eigentum haben (s.g. selbstbewohnte Liegenschaften), sind nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Ist die Liegenschaft mit Hypothekarschulden belastet, so bleiben diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle ebenso ausser Acht (Art. 2 Abs. ELV). Bei der Berechnung des Vermögensverzehrs wird der Wert der selbstbewohnten Liegenschaft nach Abzug eines Freibetrags gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG jedoch weiterhin berücksichtigt.
Ausserdem werden zum Reinvermögen Vermögenswerte angerechnet, auf welche nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde. Als freiwilliger Verzicht gelten neu Ausgaben von mehr als 10% des Vermögens pro Jahr. Beträgt das Vermögen weniger als CHF 100’000, gelten bereits Beträge ab CHF 10’000 pro Jahr als freiwilliger Vermögensverzicht (Art. 11a Abs. 3 ELG). Unter den Vermögensverzicht fallen beispielweise Schenkungen, zum Beispiel an die Kinder.
Übergangsbestimmungen
Für Personen, welche bereits vor Inkrafttreten der EL-Reform einen Anspruch auf EL hatten, gelten folgende Übergangsbestimmungen: Wenn die Änderungen der EL-Reform zu einer EL-Kürzung oder zu einem Verlust des EL-Anspruchs führen, werden sie erst drei Jahre nach Inkrafttreten der EL-Reform angewendet. Führen die Massnahmen der EL-Reform hingegen zu einer Erhöhung der EL, gelten sie ab dem 1. Januar 2021. Ein späterer Wechsel vom neuen zurück ins alte Recht ist ausgeschlossen.
Quellen:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/804/de#a2
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Erg%C3%A4nzungsleistungen-EL
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/reformen-und-revisionen/el-reform.html
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Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.