Eine der Voraussetzungen für das Fortbestehen der Neiderlassungsbewilligung ist, dass der Gesuchsteller den Lebensmittelpunkt hierzulande hat. Der Wohnsitz in der Schweiz allein reicht nicht für das Fortbestehen der Neiderlassungsbewilligung.
Wenn eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden, wird die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten erlöschen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Die niedergelassene Person kann jedoch ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bei der Migrationsbehörde einreichen (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG). Mit dem genannten Gesuch kann die Niederlassungsbewilligung bis vier Jahre aufrechterhalten werden.
Das Bundesgericht hat sich mit dem Thema «Wichtigkeit des Lebensmittelpunktes für das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung» auseinandergesetzt (BGer 2C_602/2020, vom 19. November 2020 E. 4.3.1 ff.) und seine Haltung bestätigt, dass der Lebensmittelpunkt massgebend sei, wenn die ausländische Person einfach vorübergehend für Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftszwecke in die Schweiz zurückkehrt oder die Rückkehr der ausländischen Person lediglich das Ziel hat, die sechsmonatige Frist zu unterbrechen. Ebenfalls betonte es, dass die Ausnahme sei, wenn niederlassungsberechtigte ausländische Kinder, die in der Heimat eine Ausbildung absolvieren, aber jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien bei den Eltern in der Schweiz verbringen (vgl. BGer 2C_220/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 f.).
In diesem Urteil handelte es sich um eine türkische Staatsangehörige Ehefrau mit der Niederlassungsbewilligung, welche immer wieder ihren Ehemann, mit welchem sie eine intakte Ehe seit 1980 lebte, während einer gewissen Zeit lang in der Türkei besucht hatte. Die niedergelassene Ehefrau hatte hier in der Schweiz vier erwachsene Kinder, zu welchen sie auch eine enge Beziehung pflegte.
Das Bundesgericht entschied, es müsse auch einer ausländischen Person möglich sein, eine Distanzbeziehung zu ihrem Ehegatten zu führen. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn die ausländische Person zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern eine enge Beziehung pflege. Somit habe die türkische Staatsangehörige Ehefrau mit ihrer regelmässigen und begründeten Rückkehr in die Schweiz die sechsmonatige Frist unterbrochen. Mit anderen Worten, sie begründete ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz.
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