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Sozialversicherungen ab 01.01.2021

Ab dem 1. Januar 2021 wird der Lohnabzug für Arbeitgeber und Arbeitnehmer für EO (Erwerbsersatzordnung) erhöht.

Aus diesen Mehrabzügen soll

  1. Der neueingeführte Vaterschaftsurlaub (14 Taggelder) und
  2. Der ab 01.07.2021 in Kraft tretende bezahlte Betreuungsurlaub für Eltern eines gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes (höchstens 98 Taggelder)

finanziert werden.

Zu 1.

Anspruchsberechtigt sind Männer, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalt der folgenden 6 Monate werden;

Während 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne der AHV obligatorisch versichert waren und in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende sind oder im Betrieb der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.

Zu 2.

Voraussetzung um diese EO-Entschädigung geltend zu machen ist: dass ein oder beide Elternteile ihre Erwerbstätigkeit wegen einer Krankheit oder Unfall des Kindes unterbrechen müssen. Diese Taggelder können von einem Elternteil oder von je einem Elternteil zur Hälfte bezogen werden. Die Eltern können auch eine andere Aufteilung der Taggelder wünschen. Die Höhe des Taggeldes beträgt 80% des Lohnes oder höchstens CHF 196.-. Pro Krankheit/Unfall eines Kindes können höchstens die 98 Taggelder in einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden.

Zu Detailfragen in Bezug auf den Vaterschaftsurlaub sowie den Betreuungsurlaub stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die gesetzlichen Grundlagen dazu:

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

EOG Bundesgesetz über den Erwerbsersatz

EOV Verordnung Zum Erwerbsersatzgesetz

(VVEAbG) Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung) ab 01.07.2021

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