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Änderungen in der 1. und 2. Säule ab 1. Januar 2021

von gaeumann@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Das Jahr 2021 bringt einige Neuerungen bezüglich den Sozialversicherungsbeiträgen die für Lohnverantwortliche relevant sind. Ein Einblick in die wichtigsten Punkte soll Übersicht verschaffen.

Anpassung der Grenzbeträge und Beitragsätze in der 1. Säule per 1. Januar 2021

Der entschädigte Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 angenommen und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Zu seiner Finanzierung wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0.45 auf 0.5% erhöht.

Die Leistungen aus der 1. Säule (Alters-, Hinterlassenen- und IV-Renten) werden per 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst.

Anpassung in der 2. Säule per 1. Januar 2021

Aufgrund der Anpassungen in der 1. Säule, werden auch die Grenzbeträge in der 2. Säule entsprechend angepasst.

Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge beträgt seit 2017 unverändert 1%.

Zudem werden die seit 2017 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule erstmals der Teuerung angepasst. Die Anpassung beträgt 0.3%. Die in den Jahren 2016 und früher entstandenen Renten werden nicht angepasst, aber im Rahmen der nächsten AHV-Rentenerhöhung überprüft und entsprechend frühestens auf den 1. Januar 2023 angepasst.

Gerne sind wir Ihnen behilflich, sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung im Lohnwesen benötigen.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Quellen:

Beiträge an die Sozialversicherungen (admin.ch) mit weiterführenden Links

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