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Wir geben einen Überblick.
Der Bundesrat hat am 01. Juli 2020 Änderungen zur Kurzarbeit im Zusammenhang mit Corona bekannt geben. Die Änderungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) treten am 1. September 2020 in Kraft und gelten bis am 31. Dezember 2021.
Höchstbezugsdauer
Gemäss Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 AVIG wird die die Kurzarbeitsentschädigung innerhalb von zwei Jahren während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet.
In der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 01.06.2020 gibt es keine Regelung zur Höchstbezugsdauer.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 entschieden, dass per 01. September 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert wird.
Karenzfrist
Die Karenzfrist regelt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
Gemäss Artikel 32 Abs. 2 AVIG wird vom anrechenbaren Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen. Der Bundesrat kann gem. Artikel 32 Abs. 3 AVIG Regelungen für gewisse Härtefälle treffen.
In der Fassung vom 01.06.2020 sieht die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung noch vor, dass in Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b AVIG keine Karenzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen wird.
Der Bundesrat hat am 01. Juli 2020 entschieden, dass per 01. September 2020 eine Karenzfrist von einem Tag gilt.
Berücksichtigung von Überstunden
Der Bundesrat hat am 01. Juli 2020 entschieden, dass per 01. September 2020 wieder Überstunden zu berücksichtigen sind.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des SECO: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-79716.html
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