von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11
Wir geben einen Überblick.
Gemäss SECO werden die notrechtlich verordneten Massnahmen in Abstimmung mit den Lockerungsetappen zur Öffnung der Wirtschaft schrittweise aufgehoben. Dabei wird sich insb. folgendes ändern:
COVID-Massnahmen für Erwerbsausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende
Diese werden per Ende Mai aufgehoben.
Kurzarbeit für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner und Partnerinnen und Lernende
Für diese entfällt der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeit auf Ende Mai.
Wiedereinführung der Voranmeldefrist
Die Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit wird wiedereingeführt.
Unternehmen, für welche Kurzarbeit bereits bewilligt wurde, müssen aufgrund dieser Anpassung kein neues Gesuch einreichen.
Übrige notrechtliche Massnahmen
Die übrigen notrechtlichen Massnahmen enden per 31. August 2020 mit dem Ablauf der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19). Es bleibt den Unternehmen weiterhin möglich, aufgrund des Coronavirus das Instrument der Kurzarbeit nutzen, um Arbeitsplätze zu erhalten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des SECO: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)