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Wir geben einen Überblick.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschlossen, die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu revidieren und den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten.
Hilfe für indirekt betroffene Selbstständige
Eine Entschädigung erhalten gem. Medienmittelung vom 16. April 2020 neu auch die Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben. Gem. Medienmittelung vom 16. April 2020 und der provisorischen Fassung von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt. Die Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden. Zu der Höhe der Entschädigung und dem Zeitraum heisst es in der Medienmittelung vom 16. April 2020:
«Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag, also auf 5’880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie. Die Ausgleichskassen können unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern.»
Erwerbsausfallentschädigung für Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen
Neu anspruchsberechtigt sind auch Eltern von Jugendlichen, die in eine Sonderschule gehen oder einen Intensivpflegezuschlag der IV erhalten.
In der provisorischen Fassung von Art. 2 Abs. 1 und 1bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall heisst es:
1 Anspruchsberechtigt sind, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1bis erfüllen:
- Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr;
- Eltern mit Minderjährigen, die Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 42ter Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) haben;
- Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, wenn diese eine Sonderschule besuchen;
- weitere Personen.
1bis Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen aufgrund von behördlichen
Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 des Epidemiengesetzes vom 28.
September 20123 (EpG) im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (COVID-19) die
Erwerbstätigkeit unterbrechen:
- infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder
- infolge Quarantäne
- Im Zeitpunkt der Unterbrechung der
Erwerbstätigkeit sind sie:
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG4; oder
- Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.
- Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert.
Zu den Voraussetzung heisst es in der Medienmittelung vom 16. April 2020 heisst es weiter: «Der Anspruch beginnt ab dem 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Entschädigung ist somit der 19. März 2020, da alle Schulen in der Schweiz offiziell seit dem 16. März 2020 geschlossen sind. Er endet mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Bei selbständigerwerbenden Eltern ist der Anspruch auf 30 Taggelder beschränkt.»
Zur Zeit der Verfassung ist die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 17.04.2020) noch nicht online abrufbar, dies sollte in Kürze möglich sein.
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