Zu grosse Nachlassgegenstände

von dettling@m-win.ch, +41 (52) 269 21 11

Wenn in einer Erbengemeinschaft ein wertvoller Nachlassgegenstand – etwa ein Haus, ein Grundstück oder ein Kunstwerk – auftaucht, stellt sich schnell die Frage, wie die Erben diesen gerecht aufteilen können. Oft stehen unterschiedliche Interessen im Raum: Manche möchten das Objekt behalten und selbst nutzen, andere bevorzugen den Verkauf. Dazu kommen finanzielle, steuerliche und emotionale Aspekte, die miteinander in Einklang gebracht werden müssen.

Aus rechtlicher Sicht kann ein Erbe den Gegenstand gegen Ausgleichszahlungen an die übrigen Miterben übernehmen. Doch was passiert, wenn bereits eine Hypothek besteht? Diese Belastung muss in die Gesamtlösung eingebunden werden: Entweder wird die bestehende Finanzierung durch den übernehmenden Erben weitergeführt oder abgelöst, bevor eine neue Hypothek aufgenommen wird. Bei einem gemeinschaftlichen Besitz sind besonders klare Absprachen über Investitionen und laufende Kosten unverzichtbar.

Sind die Standpunkte innerhalb der Erbengemeinschaft zu unterschiedlich, lässt sich manchmal keine einvernehmliche Regelung finden. In diesem Fall bleibt als Alternative häufig nur der Verkauf oder die Versteigerung. Gemäss Art. 612 Abs. 1 ZGB soll eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Wert wesentlich verlieren würde, einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden. Können sich die Erben nicht auf eine Zuweisung oder Teilung einigen, muss der Gegenstand verkauft und der Erlös aufgeteilt werden (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Auf Verlangen eines Erben kann der Verkauf durch Versteigerung erfolgen, wobei die zuständige Behörde entscheidet, ob diese öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Das Bundesgericht hat sich bereits in zahlreichen Entscheiden mit entsprechenden Fragen auseinandergesetzt (vgl. u.a. BGE 143 III 425 betreffend die Grundsätze des Erbteilungsrechts sowie Erbteilungsregeln, und BGE 137 III 8 betreffend den Verkauf einer Erbschaftssache sowie die Befugnis der zuständigen Behörde, zu entscheiden, ob eine Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll).

Steuerlich ist zu beachten, dass bei Erbschaften je nach Kanton Erbschafts- und allenfalls Grundstückgewinnsteuern anfallen können. Ein ganzheitlicher Blick auf die Situation ist unabdingbar. Wer sich gezielt über Hypotheken in der Schweiz informieren möchte, findet auf dieser Website hilfreiche Tipps und aktuelle Informationen zu Finanzierungsmodellen und Zinsen sowie praktische Ratschläge.

Sie haben Fragen oder wünschen eine individuelle Beratung? Wir unterstützen Sie gerne dabei, eine faire Lösung für die gesamte Erbengemeinschaft zu entwickeln – unter Berücksichtigung rechtlicher, finanzieller und emotionaler Faktoren. Denn nur ein interdisziplinärer Ansatz legt den Grundstein für eine langfristig einvernehmliche und ausgewogene Regelung.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.