von hauser@m-win.ch, +41 (52) 269 21 11
Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick, warum die Beschränkung sich auch auf Ihre nächsten Auslandsferien auswirkt.
Im Oktober 2024 wurde über die Beschränkung der Wertfreigrenze im Reiseverkehr ab dem 1. Januar 2025 von 300 Franken auf 150 Franken pro Person und Tag informiert. Dies entspricht einem Auftrag des Parlaments und den Forderungen zweier Standesinitiativen zur Reduzierung des Einkaufstourismus.
Die Änderungen betreffen die Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen wie folgt:
Änderung von Art. 1 Bst. c Verordnung des EFD
Bisher:
Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005: bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person (Wertfreigrenze); die Gegenstände nach Buchstabe b werden für die Berechnung des Gesamtwertes nicht berücksichtigt
Neu:
Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005: bis zu einem Gesamtwert von 150 Franken pro Person (Wertfreigrenze); die Gegenstände nach Buchstabe b werden für die Berechnung des Gesamtwertes nicht berücksichtigt
Änderung von Art. 2 Abs. 2 und 3 Verordnung des EFD
Bisher:
Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 300 Franken pro Person, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig. Ein Gegenstand im Wert von über 300 Franken ist immer steuerpflichtig.
Neu:
Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 150 Franken pro Person, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig. Ein Gegenstand im Wert von über 150 Franken ist immer steuerpflichtig.
Art. 16 Zollgesetz regelt die Waren des Reiseverkehrs. In Art. 16 Abs. 2 Zollgesetz heisst es: «Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.»
Es gibt also keine Beschränkung auf Deutschland oder Nachbarländer, die vom Einkaufstourismus betroffen sind. Dies hat auch das EFD bemerkt. So schreibt dieses in den Erläuterungen zu den Änderung der Verordnung des EFD unter «Geprüfte und verworfene Alternativen» auf S. 5:
«Durch die Senkung der Wertfreigrenze könnten die Landesflughäfen an Attraktivität für Reisende mit Wohnsitz in den Nachbarländern verlieren, da die Wertfreigrenze für mitgebrachte Waren an Flughäfen der Nachbarländer bei 430 Euro liegt. Für Flugreisende könnte daher eine höhere Wertfreigrenze angesetzt werden. Zwei unterschiedliche Wertfreigrenzen (z. B. CHF 300 für Flugreisende und CHF 150 für alle übrigen Reisenden) wurden jedoch im Hinblick auf die verfassungsmässige Gleichbehandlung verworfen.»
Beim nächsten Urlaub sollte man also darauf achten, seine Ferienmitbringsel beim Zoll zu deklarieren, wenn die Wertfreigrenze überschritten wird.
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)
Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.