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Was ist eine Gerichtsstandsklausel, was eine Rechtswahl, wozu braucht man das und wieso ist «nationales Recht» nicht immer «nationales Recht»? Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick.
Relevant werden die oben angesprochenen Fragen vor allem, wenn ein Auslandsbezug besteht. Beispiel: Eine Partei hat Ihren Sitz in der Schweiz, die andere in Deutschland. Die Frage des Gerichtsstandes (welches Gericht ist zuständig) stellt sich aber auch schon, wenn eine Partei ihren Sitz in Zürich hat und die andere in Basel. Auf innerstaatliche Sachverhalte wird hier jedoch nicht eingegangen.
Zurück zu unseren internationalen Parteien: Wenn diese Parteien nun einen Vertrag abschliessen, stellt sich im Streitfall zuerst die Frage, welches Recht überhaupt anzuwenden ist: deutsches Recht oder Schweizer Recht? Das anwendbare Recht wird durch das internationale Privatrecht (auch Kollisionsrecht genannt) geregelt. In der Schweiz gibt es hierzu das IPRG. Im Verhältnis Deutschland-Schweiz ist aber vor allem das LugÜ relevant, welches dem IPRG vorgeht.
Um das Recht des Landes zu vereinbaren, welches die Parteien wollen, können sie vereinbaren, welches Recht anzuwenden ist. Dabei ist aber zu beachten, dass z.B. bei einer Wahl des deutsche Rechts unter Umständen nicht (nur) die «normalen» deutschen Gesetze anzuwenden sind, sondern auch internationale Staatsverträge als Teil des nationalen Rechts Anwendung finden können. Ein Beispiel ist z.B. das Wiener Kaufrecht (CISG). Bei der Formulierung der Rechtswahl sind daher einige Punkte zu beachten.
Wenn nun feststeht, dass deutsches Recht anzuwenden ist, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, wo man seine Ansprüche einklagen kann. Diese Frage ist die Frage des Gerichtsstandes. Auch hier findet sich die Antwort im internationalen Privatrecht und auch hier besteht die Möglichkeit für die Parteien, einen gewünschten Gerichtsstand zu vereinbaren.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass bei internationalen Sachverhalten überlegt werden sollte, welches Recht und welchen Gerichtsstand man möchte. Entsprechend sollten Klauseln in die Verträge aufgenommen werden, wobei bei deren Abfassung Sorgfalt aufgewandt werden sollte, um allfällige Überraschungen zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie gerne auf uns zukommen.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)
Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.