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Wie kann ich meine GV jetzt noch abhalten?
Die COVID-19-Verordnung 2 ist nicht mehr in Kraft. Nun findet sich eine Regelung zu Versammlungen von Gesellschaften, zu denen auch eine GV gehört, in der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020.
Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 (Stand: 06. Juli 2020) besagt:
1 Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
2 Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 29 Absatz 3. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
Artikel 27 Covid-19-Verordnung 3 gilt gem. Art. 29 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 3 bis zum 31. August 2020.
Sollten Sie Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
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