Zunächst ist zu unterscheiden zwischen dem Traktandierungsrecht wie unten beschrieben und dem Antragsrecht nach Art. 700 Abs. 4 OR, d.h. dem Recht, zu den schon traktandierten Themen Anträge zu stellen. Zum Antragsrecht folgt später ein separater Blogbeitrag.
Als Traktandum gilt die Umschreibung des Beschlussgegenstands, die den durchschnittlichen Aktionär erkennen lässt, worüber er sich schlüssig werden soll. Es muss konkret genug umschrieben sein, dass sich der Aktionär hinreichend vorbereiten und gegebenenfalls die Gründe einer Opposition überlegen und äussern kann. Ist das Traktandum nicht ordnungsgemäss so angekündigt worden, können darüber keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden.
Traktandierungsrecht gem. Art. 699 Abs. 3 OR ist das Recht, einen Verhandlungsgegenstand vorzuschlagen und die Obliegenheit, zu diesem Gegenstand einen Antrag zu stellen. Das Gesetz sagt dazu: «Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.»
Gemäss Praxis des Bundesgerichts gilt aber, dass das Traktandierungsrecht allen Aktionären zusteht, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken oder 10 % des Aktienkapitals vertreten. Ein Traktandierungsrecht wäre andernfalls in Aktiengesellschaften mit weniger als 1 Mio. Fr. Aktienkapital gar nicht denkbar, was auf über 90 % aller Aktiengesellschaften in der Schweiz zuträfe BGE 142 III 16, E. 2.3.