Die modernen Familienformen und die teilweise längere Ausbildungsdauer von Kindern führen im Steuerrecht oft zur Frage, welche Abzüge geltend gemacht werden können. Besonders bei volljährigen Kindern bereiten die Abzüge in der Praxis oft Schwierigkeiten.
Das Kreisschreiben Nr. 30 der ESTV behandelt verschiedene Familienkonstellationen. Der Inhalt ist für die betroffenen Personen recht anspruchsvoll. Es sind verschiedene Abzüge bei Kindern definiert. Bestimmte Abzüge stehen im Zusammenhang mit dem Einkommen, andere tragen der wirtschaftlichen Situation der Steuerpflichtigen Rechnung wie die Sozialabzüge (individuelle Verhältnisse wie Familienstand, Anzahl Kinder, Halbfamilienstatus, Unterstützungspflichten). Zu den wichtigsten Abzügen zählen:
Kinderabzug: Pauschalabzug für jedes minderjährige oder volljährige Kind, das weiterhin in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht.
- Bei minderjährigen Kindern wir der Abzug dem Steuerpflichtigen gewährt, der für sie sorgt.
- Bei volljährigen Kindern wird zusätzlich verlangt, dass sich dieses in der beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Beendet das Kind seine Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr, so endet die elterliche Unterhaltspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes. Steuerrechtlich gilt grundsätzlich die Erstausbildung des Kindes als abzugsberechtigt.
Unterstützungsabzug: Pauschalabzug für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, welche durch den Steuerpflichtigen unterstützt wird. Die Voraussetzung dafür ist, dass die unterstützte Person ihren Lebensunterhalt, zumindest vorübergehend, nicht selber bestreiten kann. Der Abzug entfällt jedoch, wenn weniger als der festgelegte Abzug geleistet wird.
Unterstützung nach Erstausbildung: Bei der Ausbildung werden viele von ihren Eltern unterstützt. Falls das Kind nicht im selben Haushalt lebt und aufgrund der Ausbildung erwerbsunfähig und nur beschränkt erwerbsfähig (Teilzeitarbeit) ist, können die Eltern oder ein Elternteil den Unterstützungsabzug geltend machen, sofern die finanzielle Unterstützung mindestens die Höhe des Abzuges erreicht. Das volljährige Kind kann, unabhängig von den Eltern, die Kosten in seiner Steuererklärung bei den Aus- und Weiterbildungskosten abziehen.