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Personalverleih – Was ist Temporärarbeit?

von sueess@m-win.ch, hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Mr. X hat einen Personalengpass, weil alle Mitarbeiter in den Ferien sind. Ein Personalverleiher erzählt Mr. X davon, dass er ihm eine Person für einen Sommereinsatz verleihen könne, es handle sich dabei um Temporärarbeit. Was ist unter Temporärarbeit zu verstehen?

Temporärarbeit ist eine Form von Personalverleih und liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber (d.h. Verleiher) und dem Arbeitnehmer (d.h. zu Verleihendem) auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind, Art. 27 Abs. 1 und 2 AVV. Zweck der Anstellung ist bei der Temporärarbeit ausschliesslich der Verleih, der Verleiher führt keinen eigenen Produktionsbetrieb (vgl. dazu SECO, Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), zur Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (GebV-AVG), S. 50). Zunächst wird zwischen dem Verleihbetrieb und dem zu Verleihenden ein Rahmenvertrag abgeschlossen, in welchem die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die einzelnen Arbeitseinsätze vereinbart werden. In der Folge werden für jeden einzelnen Arbeitseinsatz in einem Kundenbetrieb Einsatzverträge abgeschlossen. Der Rahmenarbeitsvertrag tritt erst durch die Unterzeichnung des konkreten Einsatzvertrages in Kraft. Durch den Einsatzvertrag entsteht ein Arbeitsverhältnis zu den im Rahmenvertrag und im Einsatzvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen. Der Arbeitsvertrag bezieht sich nur auf einen einzelnen Einsatz, danach endet das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines weiteren Einsatzes und keine Pflicht, Einsätze anzunehmen (vgl. dazu SECO, WeisungenTemporärarbeit, Personalverleih, Leiharbeit, Einsatzbetrieb, Verleiher, Art. 27 AVV, Rahmenvertrag, Einsatzvertrag, Art. 22 AVG, AVG, AVV und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), zur Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (GebV-AVG), S. 50).

Zwischen dem Verleihbetrieb und dem Einsatzbetrieb wird ein Verleihvertrag geschlossen, vgl. dazu Art. 22 AVG.

Neben den Vertraglichen ist es auch wichtig sicherzustellen, dass die verliehene Person raschmöglich einsatzfähig ist. Um eine reibungslose Einbettung in das Team und eine höchstmögliche Effizienz zu erreichen, sind die beste Vorbereitung dazu u.a. Checklisten für das Organisatorische und regelmässige Gespräche mit der eingesetzten Person vor und während dem Einsatz. In diesem Bereich ist die MSM Group AG (www.msmgroup.ch) mit bedarfsgerechten Dienstleistungen wie z.B. Erstellung von solchen Checklisten oder strategischen Inputs von Personalfachspezialisten gerne behilflich.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt.

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