Neu in der Schweiz 6: Geschäftsaufbau – Steuerthemen

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In der Schweiz sind juristische Personen steuerpflichtig. Nachfolgend erfahren Sie, welche Steuern für eine Schweizer Gesellschaft anfallen und erhalten hilfreiche proaktive Optimierungstipps zu diesem Thema.

Gewinnsteuer/Kapitalsteuern

Das Steuerrecht ist grundsätzlich auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene geregelt. In der Schweiz besteuert werden juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz. Diese werden unbeschränkt besteuert, wobei ausländische Betriebsstätten, Geschäftsbetriebe und Liegenschaften von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung im Ausland, hat die juristische Person aber bestimmte wirtschaftliche Anknüpfungspunkte wie z.B. Kapital oder Einkommensquellen in der Schweiz so sind sie beschränkt steuerbar.  

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Bei der Berechnung des Reingewinnes gibt es einige Punkte zu beachten wie z.B. Rückstellungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen. Ausgangslage der Berechnung des steuerbaren Reingewinns ist die handelsrechtskonforme Erfolgsrechnung der juristischen Person.

Die Kapitalsteuer wird nur von Kantonen und Gemeinden erhoben und besteuern wie benannt das Kapital einer Gesellschaft. Hier gibt es kantonale Unterschiede zu beachten.

Quellensteuern auf Erwerbseinkommen / Sozialversicherungsabgaben

Eine Quellensteuer (QST) auf Erwerbseinkommen muss von der juristischen Person entrichtet werden, wenn Personen angestellt sind ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, diese nur für kurze Zeit in der Schweiz sind, als Grenzgänger oder als Wochenaufenthalter. Eine Quellensteuer auf Erwerbseinkommen ist im Weiteren dann von der juristischen Person zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zwar in der Schweiz hat, aber über keine Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) verfügt. Das Erwerbseinkommen unterliegt in beiden Fällen zudem den Sozialversicherungsabgaben, wobei abweichende staatsvertragliche Regelungen vorbehalten sind.

Stempelabgaben/Verrechnungssteuer

Bei der Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz kann zudem die Emissionsabgabe von 1% anfallen (z.B. auf dem Aktien- oder Stammkapital). Soweit die Leistung der Gesellschafter im Rahmen der Gründung den Betrag von CHF 1 Mio. nicht überschreitet, ist die Gründung jedoch von der Emissionsabgabe ausgenommen.

Besonders wichtig für ausländische Investoren ist die schweizerische Verrechnungssteuer. Dividendenausschüttungen einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz unterliegen grds. einer Verrechnungssteuer von 35%. Das bedeutet, dass nur 65% der Dividende direkt an den Aktionär ausgeschüttet werden können. Der restliche Betrag ist an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu überweisen. Bei ausländischen Investoren richtet sich die Rückerstattungsberechtigung in Bezug auf die überwiesene Verrechnungssteuer nach dem jeweilig anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.

Grundsteuern

Je nach Kanton kann eine juristische Person immobilienbezogenen Steuern unterliegen. Diese Steuerarten sind unterschiedlich ausgeprägt und können z.B. bei Halten einer Immobilie oder bei Transaktionen im Zusammenhang mit einer Immobilie oder einer Immobiliengesellschaft anfallen.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist auf Bundesebene geregelt. Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt. Dieses Unternehmen muss Leistungen im Inland erbringen oder einen Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland haben. Es gibt verschiedene Befreiungskriterien wie zum Beispiel Unternehmen, die in einem Jahr nicht über 100’000 CHF Umsatz erzielen, sind von der MWST befreit. Die befreiten Unternehmen können aber jederzeit freiwillig MWST abrechnen.

Optimierungsvorschläge

Nachfolgend einige Möglichkeiten, Aufwände im Zusammenhang mit diversen Steuern zu optimieren resp. reduzieren oder gar zu vermeiden:

  • Fristgerechte Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnungen sowie Zahlung der entsprechenden MWST-Rechnung, um Verzugszinsen einzusparen
  • Steuererklärungen pünktlich einreichen, um Bussen zu verhindern
  • Steuerrechnungen pünktlich bezahlen, um Verzugszinsen einzusparen
  • Zu erwartende anfallende Steuern frühzeitig zurückstellen
  • Alle erlaubten Abzüge (v.a. Pauschalabzüge) in der Steuererklärung geltenden machen
  • Für den Jahresabschluss proaktiv die Gewinnausweisung bei hohem Gewinn optimieren, z.B. Übernahme von Ausbildungskosten der Mitarbeitenden oder Dividendenausschüttung
  • Bei Gewinnen eine jährlich wiederkehrende anstatt einer einmaligen hohen Dividendenausschüttung, dies reduziert das steuerbare Eigenkapital für das Unternehmen und der Dividendenempfänger zahlt weniger Einkommenssteuern 
  • Vorgängige Einholung verbindlicher Steuervorbescheide (Steuerrulings) bei ausserordentlichen Geschäftsereignissen (z.B. Verkauf von Geschäftsteilen, Ausgabe von Aktien, Verkauf von Liegenschaften, etc.)

Die MSM Group AG besitzt langjährige Erfahrung in der Unterstützung von Unternehmen bei der Buchhaltungsführung inkl. des Ausfüllens von Steuererklärungen. Bei komplexeren Steuerthematiken arbeiten wir eng mit externen Steuerexperten zusammen.

Auch die Martin Rechtsanwälte GmbH ist ihnen gerne bei rechtlichen Fragestellungen zu diesem Thema behilflich.

Interessiert mich (E-Mail an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» erstellt

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