Das eheliche Güterrecht bietet die Möglichkeit den Nachlass für die Ehepartnerin oder den Ehepartner vorteilhaft zu regeln. Bei Familien-KMU gilt es, eine Zersplitterung des Unternehmens bereits durch die güterrechtliche Auseinandersetzung zu verhindern.
Der Erbgang wird nach Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung eröffnet. Bei dieser „erbt“ der überlebende Ehegatte quasi ein erstes Mal, bevor die übrigen Erben zum Zuge kommen. Das nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgesonderte Vermögen des verstorbenen Ehegatten bildet die Erbmasse. Aus den drei Vorsorgesäulen können dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern Leistungen zustehen. Überlebende Ehegatten oder eingetragene Partner erhalten, falls keine Verfügung von Todes wegen besteht, die Hälfte des Nachlasses, wenn sie mit Nachkommen des Erben zu teilen haben. Sind keine Nachkommen vorhanden und haben sie mit den Erben des elterlichen Stammes (Schwiegereltern, Schwager/Schwägerin) zu teilen, erhöht sich der Erbteil auf ¾ und wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, auf den gesamten Nachlass. Der Pflichtteil eines Ehegatten oder eingetragenen Partners beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Möglich sind drei Güterstände:
- Die Errungenschaftsbeteiligung
- Die Gütergemeinschaft
- Die Gütertrennung
Die beiden letztgenannten Güterstände entstehen durch Vereinbarung durch einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag.
Durch einen Erbvertrag können die Ehegatten für Beständigkeit sorgen.
Errungenschaftsbeteiligung:
Das Gesetz sieht als Regelfall für ein Ehepaar den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vor. Das bei Eheschliessung eingebrachte Vermögen ist Eigengut. Jeder Ehegatte verwaltet und verfügt während der Ehe über sein Vermögen frei. Alles, was eine Ehepartnerin oder der Ehepartner während der Ehe entgeltlich hinzuerwirbt, bildet seine Errungenschaft. Zum Eigengut gehören auch die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände, Schenkungen, die Ersatzanschaffungen von Eigengut, Genugtuungen oder der Erwerb durch einen Erbgang.
Durch notariell beurkundeten Ehevertrag kann eine Belastung oder Zersplitterung der zum Vermögen eines Ehegatten gehörenden KMU vermieden werden. Vermögenswerte, die zur Ausübung eines Berufs oder für den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, also Vermögenswerte, die insbesondere beim Aufbau einer KMU während der Ehe, zur Errungenschaft gehören und damit geteilt würden, können zu Eigengut eines Ehegatten erklärt werden. Im Hinblick auf das Erbe oder eine Ehescheidung kann zusätzlich vereinbart werden, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen. Auf die Möglichkeiten der Vereinbarung von Gütertrennung oder einer beschränkten Gütergemeinschaft wird unten eingegangen.
Durch notariell beurkundeten Ehevertrag bezüglich der Beteiligung am Vorschlag (Errungenschaft beider Ehegatten abzüglich Schulden und gewisse Ersatzforderungen) kann andererseits eine andere als die hälftige Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden, die sog. Meistbegünstigung. Dadurch kann dem überlebenden Ehegatten ein erheblicher Vermögensvorteil verschafft werden, da dann nicht der hälftige Vorschlag in die Erbmasse fällt und auch bei der Berechnung der Pflichtteile nicht hinzugerechnet wird. Nur die Pflichtteilsansprüche der nicht gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Durch notariell beurkundeten Erbvertrag oder Testament können die Ehegatten einander die frei verfügbare Quote oder sogar ein Nutzniessungsrecht am gesamten Nachlass zuweisen.
Gütergemeinschaft:
Bei der Gütergemeinschaft wird ein Gesamtgut aus dem Vermögen und den Einkünften der Ehegatten gebildet, daneben besteht das gesetzliche Eigengut, gebildet aus Zuwendungen Dritter, den ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenständen und den Genugtuungsansprüchen. Bestehen unterschiedliche Vermögen, begünstigt dies im Erbfall den Ehegatten, der kein oder nur ein kleines Vermögen in die Ehe mitbringt. Erträge des Eigenguts fallen ins Gesamtgut. Bei der KMU eines Ehegatten kann eine beschränkte Gütergemeinschaft mit Aussonderung der KMU in das Eigengut vereinbart werden. Als Variante kann die Gütergemeinschafft auf die Errungenschaft beschränkt werden, dies etwa, wenn ein Ehegatte eine KMU in die Ehe «mitbringt». Im Erbfall steht jedem Ehegatten oder dessen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu, wobei durch Ehevertrag wiederum eine andere Verteilung vereinbart werden kann, durch die eine Bevorzugung des überlebenden Ehegatten erfolgen kann, aber die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Gütertrennung:
Bei Vereinbarung oder Eintritt der Gütertrennung durch gerichtliche Anordnung oder Gesetz nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber. Bei Auflösung des Güterstands der Gütertrennung erfolgt kein güterrechtlicher Ausgleich und das jeweilige Vermögen fällt vollumfänglich in die Erbmasse. Dies ist bei gewissen Konstellationen, wie z. B. nur einem oder zwei Erben, für den Erhalt einer KMU des Verstorbenen von Vorteil.
Natürlich kann dieser Blogbeitrag die äusserst komplexe Materie nicht umfassend darstellen. Güterrechtliche und erbrechtliche Planung ist essentiell, v.a. wenn ein Unternehmen mit im Spiel ist. Wir bieten Ihnen detaillierte persönliche Beratung und individuelle Nachlassplanung an. Gerne können Sie sich unter m@m-win.ch an unser Sekretariat wenden.