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Mantelhandel: Es wird spannend

Als Teil einer Vorlage zur Vermeidung betrügerischer Konkurse berät das Parlament demnächst über ein «Verbot des Mantelhandels«. Das Kind droht, mit dem Bade ausgeschüttet zu werden: Das Bundesgericht hat schon vor ca. 90 Jahren den «Mantelhandel» für nichtig erklärt (BGE 55 I 134), was aber in der Praxis weitgehend toter Buchstabe blieb. Das dürfte auch einer künftigen Gesetzesbestimmung (siehe BBl 2019 5193, S. 5214 f.) nicht anders ergehen, weil sie sehr unklar definiert, leicht zu umgehen und kaum kontrollierbar wäre. Den beabsichtigten Nutzen, die Vermeidung betrügerischer Konkurse, wird sie kaum haben, dafür aber die Rechtsunsicherheit erhöhen, Steuereinnahmen gefährden, Scheingründungen provozieren und Unternehmensgründungen und -Nachfolgen behindern.

Das Bedürfnis nach Gesellschaften ohne grosses in Cash vorhandenes oder nach Revisionsstandards bewertbares Grundkapital ist gerechtfertigt und in der digitalen Wirtschaft stark gewachsen; andere Länder haben extra Rechtsformen dafür entwickelt. Wir sollten die elegante und praxiserprobte Lösung, eine inaktive Gesellschaft zu erwerben, nicht mutwillig aufgeben. Seriös, mit der notwendigen Sorgfalt und professioneller Unterstützung durchgeführt, ist sie unbedenklich und eine sinnvolle Alternative zu Neugründungen. Die Schweizer Steuerbehörden üben seit langem eine bewährte Rechtsprechung dazu. Demnach wird bei Vorliegen eines Mantelhandels steuerlich eine Liquidation der Gesellschaft mit anschliessender Neugründung unterstellt und bei verrechenbaren Verlustvorträgen eine Verrechnungsmöglichkeit vorgesehen (siehe z.B. Entscheid DB.2017.51, ST.2017.64, E. 1a und DB.2012.109, ST.2012.125, E. 2a ). Der Bekämpfung der betrügerischen Konkurse dienen einige der übrigen Teile der Vorlage bestens und genügend. Es ist weder nötig noch sinnvoll, das Fuder mit diesem schlecht durchdachten Verbot zu überladen.

Jürg Martin / martin@m-win.ch

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