von hauser@m-win.ch, +41 (52) 269 21 11
Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte einer Geschäftsreise von Deutschland in die Schweiz.
Der Grenzübertritt ist einfach, Meetings schnell vereinbart. Aufgrund der heutigen Einfachheit vergisst man schnell, dass es sich um verschiedene Länder handelt, in denen unterschiedliche Gesetze gelten und auch grenzüberschreitende Sachverhalte geregelt werden. So gilt zum Beispiel für Geschäftsreisen (egal ob durch Arbeitnehmer, verbeamtete Personen oder Selbstständige) die Pflicht eine sogenannte «A1-Bescheinigung» zu beantragen.
Vorgaben für den Bereich der sozialen Sicherheit ergeben sich z.B. aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009, die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regeln, grob gesagt also das Sozialversicherungsrecht.
Die deutschen Geschäftspartner, die in Deutschland arbeiten, unterliegen grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungssystem (wegen des Beschäftigungsstaatsprinzips). Wenn sie nun für eine Geschäftsreise in die Schweiz entsandt werden, würden sie dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstehen. Dies würde alles sehr verkomplizieren. Aufgrund dessen gibt es Ausnahmen: Zum Nachweis, dass hier nicht das Beschäftigungsortprinzip (also das Schweizer Sozialversicherungssystem) greift, sondern weiterhin das von Deutschland, gibt es die sogenannte A1-Bescheinigung. Diese kann man für die Tätigkeit im EU-Ausland, den EWR-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz verwenden. Sie ist grundsätzlich vor der Reise zu beantragen und bei Kontrollen durch Behörden vorzulegen. Ausnahmsweise kann sie bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen von bis zu sieben Tagen im Bedarfsfall auch nachträglich beantragt werden, es gilt nämlich keine Mitführungspflicht. Allerdings gibt es Länder, die eine verschärfte Praxis zur Auffindung von Sozialdumping und Schwarzarbeit verfolgen, z.B. Schweiz, Frankreich und Österreich. Für diese Länder kann ein Verzicht der vorherigen Antragstellung nicht empfohlen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Arbeitsunfällen in bestimmten Ländern (z.B. Schweiz und Italien) gewisse Leistungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn neben der Europäischen Versicherungskarte auch eine A1-Bescheinigung vorgelegt wird.
Wenn Sie Unterstützung benötigen oder Fragen haben, können Sie gerne auf uns zukommen.
Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)
Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.
Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Kurzfristige und kurzzeitige grenzüberschreitende Tätigkeiten, Handhabung der A-1 Bescheinigung, 16.07.2024, abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Internationales/handhabung-bescheinigung-a1.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Deutsche Rentenversicherung, A1-Bescheiigung – Arbeiten im EU-Ausland, abrufbar unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/a1_bescheinigung/a1_bescheinigung_faq_liste.html#6aa39ef6-df42-4596-b49f-501757b822c1