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Familiennachzug

Das Ziel des Familiennachzugs ist es, den binationalen oder ausländischen Ehepaaren das Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die Heirat mit einem Schweizer oder einem EU-Bürger oder einer Person mit einem Aufenthaltsrecht reicht allein nicht um den Familiennachzug geltend zu machen.

Damit die Migrationsbehörde den Familiennachzug bewilligen kann, muss abgeklärt werden, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind. Je nach Staatsangehörigkeit oder Bewilligung des Gesuchstellers müssen andere Voraussetzungen erfüllt werden.

Eine dieser Voraussetzungen ist die Einhaltung der Fristen für das Gesuch um Familiennachzug. Art. 47 Abs. 1 AIG bestimmt, dass der Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden soll. Für Kinder über zwölf Jahre muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten gestellt werden. Diese Fristen gelten sowohl für den Nachzug von Ehegatten als auch von Kindern (Urteil BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).

Verpasst man den Zeitpunkt für das Gesuch um den Familiennachzug, kann das Gesuch nachträglich nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe vorhanden sind (Art. 47 Abs. 4 AIG). Ob wichtige, familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (Urteil 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.3.1).

Gleichgeschlechtliche Paaren können sich auch auf die Bestimmungen des Familiennachzugs für das Zusammenleben in der Schweiz stützen (Art. 52 AIG).

Falls Sie noch Fragen zu diesem oder einem anderen Thema im Migrationsrecht haben, können Sie uns kontaktieren (Email an sekretariat@m-win.ch)

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