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In der Regel setzt die Durchsetzung einer Forderung ein Gerichtsverfahren und ein anschliessendes Vollstreckungsverfahren voraus. Viele Länder sehen spezielle Verfahren vor, um Geldforderungen einzutreiben. Deutschland hat den Weg gewählt, mit dem Mahnverfahren ein vereinfachtes Gerichtsverfahren zu bieten, während die Schweiz mit der Schuldbetreibung ein Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stellt. Wir geben Ihnen hierzu einen Überblick.
Das deutsche Mahnverfahren, §§ 688 ff. ZPO D
Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Gerichtsverfahren, um einen Vollstreckungstitel für Geldforderungen zu erhalten. Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (sog. Mahnantrag) eingeleitet, § 690 Abs. 1 ZPO D. Es wird von den Amtsgerichten durchgeführt, § 689 Abs. 1 S. 1 ZPO D. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; bei Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, das Amtsgericht Wedding in Berlin, § 689 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO D.
Antraggegner erhebt Widerspruch gegen den Mahnbescheid:
Der Antragsgegner kann nach Erhalt des Mahnbescheids gegen den Anspruch oder einen Teil davon Widerspruch erheben, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist, § 694 Abs. 1 ZPO D. Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht ab, § 696 Abs. 1 ZPO D. Das weitere Verfahren richtet sich hauptsächlich nach § 697 ZPO D.
Antraggegner erhebt keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid:
Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, § 699 Abs. 1 ZPO D. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO D.
Antraggegner erhebt Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid oder zu spät «Widerspruch» gegen den Mahnbescheid:
Wird Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht ab, § 700 Abs. 3 S. 1 ZPO D. Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird, § 700 Abs. 4 S. 1 ZPO.
Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird als Einspruch behandelt, § 694 Abs. 2 S. 1 ZPO D.
Die Schuldbetreibung, Art. 38 ff. SchKG
Das Betreibungsverfahren ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren, es muss im Voraus kein gerichtliches Verfahren stattfinden. Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden u.a. die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung gerichtet sind, § 38 Abs. 1 SchKG. Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt, Art. 38 Abs. 2 SchKG.
Das Betreibungsbegehren ist an das Betreibungsamt zu richten, Art. 67 Abs. 1 S. 1 SchKG. Der Schuldner ist grundsätzlich an seinem Wohnsitz oder Sitz zu betreiben, Art. 46 Abs. 1, 2 SchKG. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, Art. 69 Abs. 1 SchKG.
Rechtsvorschlag
Gegen den Zahlungsbefehl kann innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erhoben werden, vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG. Dieser muss nicht begründet werden, Art. 75 Abs. 1 S. 1 SchKG. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung, Art. 78 Abs. 1 SchKG. Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden, Art. 78 Abs. 2 SchKG.
Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, Art. 79 SchKG oder, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen provisorische oder definitive Rechtsöffnung verlangen, vgl. Art. 80 ff. SchKG, resp. Art. 82 ff. SchKG.
Kein Rechtsvorschlag
Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen, Art. 88 Abs. 1 SchKG.
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Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.