Die Klageänderung nach dem Schlichtungsverfahren

Kann ich nach Ausstellung der Klagebewilligung das Rechtsbegehren noch ändern?

Sofern ein Schlichtungsverfahren notwendig ist, ist zu beachten, dass das Rechtsbegehren in der Klageschrift dem Rechtsbegehren in der Klagebewilligung zu entsprechen hat. Abweichungen vom Rechtsbegehren sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO zulässig. Danach ist eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt, Art. 227 Abs. 1 ZPO. Eine Beschränkung ist hingegen immer möglich, Art. 227 Abs. 3 ZPO.

Verfahrensarten sind z.B. das ordentliche Verfahren, das vereinfachte Verfahren, das summarische Verfahren, etc. Diese Verfahrensarten finden in gewissen Konstellationen Anwendung. Manche setzen z.B. voraus, dass ein gewisser Streitwert vorliegt. Wenn dieser Streitwert (dieser entspricht dem „Wert“ der eingeklagten Ansprüche) durch die Klageänderung überschritten würden, wäre nicht mehr das gleiche Verfahren anwendbar und die Klageänderung unzulässig.

Weiter zu beachten ist, dass es, je nach Inhalt der beabsichtigten Klageänderung, möglich ist, dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen der objektiven Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO (=unter welchen Voraussetzungen darf ich mehrere Ansprüche gleichzeitig einklagen) vorliegen müssen.

Fazit: Man sollte schon im Vorfeld des Schlichtungsverfahrens im Kopf haben, dass nach Ausstellung der Klagebewilligung Änderungen nicht mehr ohne weiteres möglich sind.

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