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Schutz sensibler Daten in der Schweiz

von petrovskaia@m-win.ch, hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Was für Rechtsgrundlagen bietet das Datenschutzrecht? Definieren die schweizerischen Datenschutzgesetz sensible Daten? Wir geben Ihnen einen Überblick.

Art. 13 der Bundesverfassung legt grundlegend fest, dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat.

Um diesen Schutz gesetzlich zu verankern, wurde das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) verabschiedet (in Kraft seit 01.07.1993). Die zugehörige Verordnung (VDSG) regelt die Einzelheiten.

Ausserdem existieren auch in anderen Gesetzen und Bereichen zahlreiche Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit. In den Artikeln 28-28l des Zivilgesetzbuches ZGB wird z.B. festgelegt, wie im Fall von Persönlichkeitsverletzungen rechtlich vorgegangen werden kann.

Das Datenschutzgesetz (DSG) sieht Strafbestimmungen (Art. 34Art. 35) vor, allerdings nur bei vorsätzlichen Verletzungen der Auskunfts-, Melde und Mitwirkungspflichten sowie der beruflichen Schweigepflicht. (Zivilrechtliche) Klagen wegen Verletzung der Persönlichkeit beurteilt der Zivilrichter gemäss Art. 15 DSG im zivilrechtlichen Verfahren.

Welche Daten sind sehr sensibel?

Es ist schwierig darüber eine Aussage zu machen, da auch scheinbar «unsensible» Daten zu unredlichen Zwecken missbraucht werden können. Sicherlich als sensibel anzusehen sind jedenfalls die besonders schützenswerten Daten gem. Art. 3 lit. c DSG.

Als besonders schützenswerte Daten geltend gemäss Art. 3 lit. c DSG Daten über

  • die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen An­­sichten oder Tätigkeiten,
  • die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
  • Massnahmen der sozialen Hilfe,
  • administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Nach der Revision des DSG geltend zusätzlich zu den obigen, auch Daten über die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, genetische Daten und biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, als besonders schützenswerten Daten.

Dies bedeutet aber nicht, dass nur diese Daten als sensibel angesehen werden können. Grundsätzlich können je nach Kontext alle Personendaten als sensibel betrachtet werden. Die Anforderungen des DSG zu beachten ist daher zentral. Ein falscher Umgang mit Daten oder gar Datenschutzverletzungen sind leider in Zeiten der Digitalisierung nicht selten anzutreffen.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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