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Für Arbeitnehmer auf Abruf gelten neue Vorschriften. Wir geben einen Überblick.
Am 28.10.2020 hat der Bundesrat entschieden, dass Mitarbeitenden auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis rückwirkend ab dem 01. September 2020 ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt wird. Grundlage dafür war ein Beschluss des Parlaments vom 25. September, das Covid-19-Gesetz diesbezüglich zu erweitern und dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, dies zu regeln.
In Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wird geregelt, dass Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wenn sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Dies in Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG.
Die Berechnung des Arbeitsausfalles erfolgt auf Grundlage der letzten 6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit, wobei der für die Arbeitnehmer günstigste Arbeitsausfall berücksichtigt wird, Art. 8f Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung.
Gem. Art. 8f Abs. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ist Artikel 57 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 auf Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, nicht anwendbar.
Artikel 8f der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung gilt bis zum 30. Juni 2021 (Art. 9 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung).
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Quellen: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80891.html