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Corona-Kurzarbeit: Bundesrat beschliesst neue Massnahmen

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Wir geben Ihnen hier einen Überblick über neue Regelungen.

Der Bundesrat hat am 26. Januar 2022 beschlossen, die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung anzupassen und damit neue Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit beschlossen:

  • Summarisches Abrechnungsverfahren: Verlängerung auf 24 Monate (bis zum 31. März 2022);
  • Höchstbezugsdauer: Verlängerung auf 24 Monate (bis zum 30. Juni 2022). Am 1. Juli 2022 tritt für alle Betriebe wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten pro Rahmenfrist in Kraft;
  • Aufhebung der Karenzzeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. März 2022 für alle Betriebe;
  • Aufhebung der Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. März 2022;
  • Betriebe, die von der 2G+ Pflicht betroffen sind: Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen (u.a. für befristete Arbeitsverhältnisse, Lernende und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen) unter bestimmten Bedingungen wieder eingeführt. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 20. Dezember 2021 und ist grundsätzlich bis zum 31. März 2022 befristet.

Die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung tritt per 26.01.2022 in Kraft.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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