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Das Aktienkapital Ihrer Gesellschaft ist zu hoch? Sie wollen Kapital an Aktionäre ausschütten? Sie müssen die Gesellschaft aufgrund einer Unterbilanz sanieren? Wir geben Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Arten der Kapitalherabsetzung.
Kapitalherabsetzungen setzen voraus, dass das Aktienkapital vor der Herabsetzung höher ist als gesetzlich vorgeschrieben. Das kann z.B. wegen Kapitalerhöhungen der Fall sein.
Es gibt zwei verschiedene Formen der Kapitalherabsetzung: die ordentliche Kapitalherabsetzung (= konstitutive Kapitalherabsetzung; Art. 653j ff. OR) und die Kapitalherabsetzung im Falle einer Unterbilanz (= deklarative Kapitalherabsetzung; Art. 653p OR). Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist aufwendiger als die Kapitalherabsetzung im Falle einer Unterbilanz. Bei letzterer werden viele Vorschriften, die für die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten, nicht angewandt. Der Grund dafür ist, dass bei der deklarativen Kapitalherabsetzung keine Mittel freigegeben werden, d.h. Gesellschaftsvermögen nicht ausgeschüttet wird, und damit die Interessen der Gläubiger nicht direkt tangiert werden.
Beide Kapitalherabsetzungen können entweder durch Herabsetzung des Nennwerts der Aktien oder durch Vernichtung von Aktien erfolgen. Vorausgesetzt ist, dass der Nennwert nach der Herabsetzung immer noch höher als null ist (vgl. Art. 622 Abs. 4 OR), bzw. das Aktienkapital mindestens CHF 100’000.- beträgt (vgl. Art. 621 Abs. 1 OR).
Mit der Aktienrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, wurde die Möglichkeit des Kapitalbandes eingeführt (Art. 653s ff. OR). In den Statuten, in welchen das Kapitalband zu regeln ist, wird festgelegt, innerhalb welcher Grenzen das Aktienkapital durch den Verwaltungsrat erhöht oder herabgesetzt werden kann. Die untere Grenze darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital höchstens um die Hälfte unterschreiten (mindestens muss aber das gesetzlich vorgeschriebene Aktienkapital verbleiben). Vorausgesetzt für die Herabsetzungsmöglichkeit ist, dass die Gesellschaft nicht auf die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung verzichtet hat. Wenn der Verwaltungsrat von der Herabsetzung Gebrauch machen will, sind gewisse Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung sinngemäss anzuwenden.
Wer ein Kapitalband in den Statuten hat, sollte an Art. 653v OR denken. Dieser besagt, dass das Kapitalband wegfällt, wenn das Aktienkapital durch die Generalversammlung herauf- oder herabgesetzt wird (oder dessen Währung geändert wird).
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Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.