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Alimente eintreiben im Ausland mit Hilfe der UNO

von hauser@m-win.ch, Tel. +41 (52) 269 21 11

Wer im Ausland Alimente (Unterhaltsbeiträge) eintreiben muss, kann unter Umständen die Hilfe der UNO in Anspruch nehmen. Im Bereich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckungen bestehen verschiedene Übereinkommen. Das wohl wichtigste ist das UNO-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (New Yorker Übereinkommen; SR 0.274.15). Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick.  

Das Übereinkommen hat den Zweck, einem Gläubiger, der sich im Gebiet eines Vertragsstaates befindet, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern, die er gegen den Schuldner hat, welcher der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates untersteht. Dieser Zweck wird mit Hilfe von Stellen verwirklicht, die als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden (Art. 1 UNO-Übereinkommen).

Der Gläubiger muss bei der Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich befindet, ein Gesuch einreichen, mit dem er einen Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner geltend macht (Art. 3 Abs. 1 UNO-Übereinkommen).

Die Übermittlungsstelle versendet die Unterlagen der Empfangsstelle des Schuldnerstaates. Im Rahmen dessen kann die Übermittlungsstelle der Empfangsstelle mitteilen, ob sie das Gesuch sachlich für begründet hält und auch empfehlen, dem Gläubiger das Armenrecht und die Befreiung von den Kosten zu gewähren (Art. 4 Abs.1, 3 UNO-Übereinkommen). Dabei können auf Antrag des Gläubigers durch die Übermittlungsstelle auch Entscheidungen und andere gerichtliche Unterhaltstitel gesendet werden (SR 0.274.15 – Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (admin.ch)).

Die Empfangsstelle unternimmt die zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs geeigneten Schritte; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege des Vergleichs und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Leistung von Unterhalt. Dabei unterrichtet sie laufend die Übermittlungsstelle und teilt dieser auch mit, wenn sie nicht tätig werden kann (Art. 6 UNO-Übereinkommen).

Weiterführende Informationen und die Adressen der Übermittlungsstellen finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz (BJ), abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/alimente.html

Leider weist das UNO-Übereinkommen einige Mängel auf, die eine Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erschweren. Zum Beispiel kann es der Geltendmachung der Ansprüche im Ausland entgegenstehen, wenn Unterhaltsforderungen bevorschusst werden (was in der Schweiz häufig der Fall ist). Auch erhält man in gewissen Ländern keine unentgeltliche Rechtspflege, was den Zugang zum Recht faktisch ausschliessen kann, weil man es sich finanziell schlicht nicht leisten kann. Ein weiteres Problem ist, dass das UNO-Übereinkommen einige Fragen nicht regelt und jedes Land diese daher anders beurteilt. Dies führt zu Rechtsunsicherheit.

Eine gewisse Abhilfe schaffen könnte der Beitritt der Schweiz zum Haager Unterhaltsübereinkommen und dem Protokoll über das anzuwendende Unterhaltsrecht. In einem Postulatsbericht vom 18. Juni 2021 hat der Bundesrat Stellung genommen und unter anderem weitere Probleme aufgelistet. Zudem hat er den Beitritt gutgeheissen. Wann dies der Fall sein könnte, ist aktuell jedoch offen.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

Interessiert mich (Email an sekretariat@m-win.ch; wir melden uns)

Anmerkung: Dieser Beitrag wurde von der unabhängigen Anwaltskanzlei «Martin Rechtsanwälte GmbH» auf unserem Blog publiziert.

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