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Update: Corona-Konkurs

Der Bundesrat hatte mit der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht die Pflicht der Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend ausgesetzt. Gleichzeitig schuf er insbesondere für KMU die befristete, unbürokratische Covid-19-Stundung. Damit wollte der Bundesrat coronabedingte Konkurse abwenden und den Unternehmen Zeit geben, sich auf die neue Situation einzustellen. Die Massnahmen wurden auf sechs Monate befristet und gelten bis zum 19. Oktober 2020.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 entschieden, dass er die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht verlängern wird.

Der Bundesrat will damit die Rückkehr zum ordentlichen Recht, behielt sich aber im Rahmen der Ermächtigung des Art. 9 des COVID-19-Gesetz vom September 2020 vor, erneut insolvenzrechtliche Massnahmen zu ergreifen, sollte dies in Zukunft erforderlich werden:

Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 18891 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und vom Obligationenrecht abweichende Bestimmungen erlassen über:

  1. den Nachlassvertrag (Art. 293 ff. SchKG);
  2. die Voraussetzungen, die Wirkungen und das Verfahren einer besonderen Stundung;
  3. die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung.“

Die Zurückhaltung bei Eingriffen in die Wirtschaft begründet der Bundesrat damit, dass sowohl die Interessen der Schuldner als auch die der Gläubiger angemessen zu berücksichtigen seien.

Unabhängig von Corona wurde bereits im Juni 2020 vom Parlament im Zuge der Aktienrechtsrevision beschlossen, Art. 293a des Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anzupassen. Damit wurde die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung von vier auf acht Monate verlängert. In der Krise kann dies die Sanierung von Unternehmen erleichtern, weshalb der Bundesrat die Gesetzesänderung bereits zum 20. Oktober in Kraft setzt.

KMU obliegt es nun, im Wege der Selbstüberprüfung schnellstens ihre wirtschaftliche Situation im Hinblick auf Überschuldung zu klären, um den gesetzlichen Pflichten zu genügen und eine auch strafrechtlich relevante Konkursverschleppung zu vermeiden.

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