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Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die Wirkungen des Aktienbuchs, Änderungen von Eintragungen und Auswirkungen der 25%-Grenze betr. Aktienkapitals oder der Stimmrechte.
Wirkungen des Aktienbuchs
Das Handelsregister Zürich geht HGer ZH, Urteil vom 12. November 2019, HG180136-O E.2.2 m.w.H. davon aus, dass der Eintragung ins Aktienbuch keine selbständige Bedeutung zu kommt und dieses nicht konstitutiv wirkt, sondern lediglich die Vollzugsmassnahme des bereits getroffenen Entscheides darstellt. Es erwägt, dass der Inhalt des Aktienbuches bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung hat. Diese Vermutung kann umgestossen werden. Zugleich kann die Gesellschaft sich nur solange auf den Eintrag verlassen, als sie keine Kenntnis davon hat oder haben müsste, dass dieser falsch ist. Die Eintragung oder Nichteintragung einer Person ins Aktienbuch ist für die Beantwortung der Frage, wen die Gesellschaft als Aktionär behandeln darf und zu behandeln hat, nicht unbedingt massgebend. Die Eintragung ins Aktienbuch gemäss Art. 686 Abs. 2 OR setzt einen Ausweis über die formrichtige Übertragung der Aktie voraus. Auf eine Eintragung, die sich nicht auf einen solchen Ausweis stützt, können sich also weder der Eingetragene noch die Gesellschaft mit Erfolg berufen. Anderseits ist ein Erwerber, der den nach Art. 686 Abs. 2 OR erforderlichen Ausweis vorgelegt hat, als Aktionär zu behandeln, selbst wenn die Eintragung aus irgendeinem Grunde unterblieben ist.
Art. 686 Abs. 4 OR, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft der Eingetragene als Aktionär betrachtet wird, ändert hieran nichts. Dies, weil die Vorschrift auf den Fall zugeschnitten ist, dass das Aktienbuch ordnungsgemäss geführt wird. In diesem – und nur in diesem – Falle erlaubt die Eintragung den Schluss, dass der Eingetragene sich gehörig ausgewiesen und die Gesellschaft (soweit nötig) der Übertragung der Aktien an ihn zugestimmt hat. Da das Aktienbuch ein privates Verzeichnis ist, ist es nicht möglich, dass ein Aktionär mittels einer Klage die Eintragung erwirken kann. Nur eine Nichtigkeitsklage gemäss Art. 714 OR i.V.m. Art. 706b OR ist möglich. Sofern der nicht eingetragene Aktionär, der eingetragen sein müsste, nicht als Aktionär behandelt wurde, könnte er sich dagegen wehren und beispielsweise einen Generalversammlungsbeschluss anfechten, der unter Verletzung seiner Aktionärsrechte zustande gekommen ist.
Änderung von Eintragungen
Das Aktienbuch kann gemäss HGer ZH, Urteil vom 12. November 2019, HG180136-O E.3.2. m.w.H. nur in gewissen Fällen geändert werden, nachdem bereits ein Eintrag erfolgt ist. Grundsätzlich kann der Eintrag nur noch auf eine der folgenden Arten geändert werden:
- mit dem Willen des eingetragenen Aktionärs, etwa dadurch, dass dieser seine Aktien auf eine andere Person überträgt und dem Erwerber einen Ausweis über den Erwerb aushändigt;
- ohne Willen des Aktionärs durch Erbgang, Zwangsvollstreckung und andere Rechtsübergänge von Gesetzes wegen;
- gegen den Willen des Aktionärs durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder durch Streichung der Eintragung nach den Vorgaben des Art. 686a OR, nämlich dann, wenn die Eintragung im Aktienbuch durch falsche Angaben zustande gekommen ist bzw. in Anwendung der Regeln über Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR.
Meldepflicht des Aktionärs (25%-Grenze)
Art. 697j Abs. 1 OR besagt, dass wer Aktien einer Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden muss, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person). Im Falle, dass der Aktionär eine juristische Person ist, gelten Art. 697j Abs. 2 und 3 OR. Gem. Art. 697j Abs. 4 OR muss der Aktionär der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden. Eine Ausnahme von der Meldepflicht findet sich in Art. 697j Abs. 5 OR.
Wenn der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss, Art. 697m Abs. 1 OR. Gem. Art. 697m Abs. 2 OR kann der Aktionär die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist. Art. 697m Abs. 3 OR bestimmt, dass sofern der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nachkommt, die Vermögensrechte verwirkt sind. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen. Gem. Art. 697m Abs. 4 OR stellt der Verwaltungsrat sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.
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