Im Kampf gegen Corona wird es aufgrund der vom Bundesrat verordneten «ausserordentlichen Lage» für eine Vielzahl von KMU eng. Die Kundschaft muss weg bleiben und die Umsätze sinken auf null, aber Miete/Pacht, Löhne Sozialbeiträge, Steuern und Abgaben, Annuitäten für Darlehen etc. laufen unvermindert weiter. Bei manchem fängt der Pleitegeier schon an zu kreisen.
Eine Lösung ist hier ein Moratorium mit den Gläubigern, wie Arbeitnehmern, Verpächtern, Behörden und Banken.
Bei einem Moratorium (von lat. mora = Verzögerung) handelt es sich allgemein gesprochen um eine privatrechtliche Übereinkunft zwischen Gläubiger und Schuldner, den Schuldendienst vorläufig zu unterlassen oder aufzuschieben. Speziell kann auch der Staat durch Hoheitsakt für bestimmte Schulden, beispielsweise Steuern, einen befristeten Zahlungsaufschub (Stundung) gewähren. Letzteres findet sich in Ansätzen bereits in der Diskussion.
Einerseits stört zwar das Moratorium das Geld- und Wirtschaftsgefüge, langfristig führt es aber zu einer nachhaltigen Erholung und zur Vermeidung von Konkursen, die weit grössere Schäden mit sich bringen. Der Unterschied zum Konkurs ist also der vorläufige Zahlungsaufschub zur endgültigen Zahlungseinstellung.
Hinsichtlich der Möglichkeiten einer KMU sei vom Autor, der auf Konkurs- und Sanierungsrecht spezialisiert ist, folgendes dargestellt:
Ein jeder Vermieter/Verpächter ist natürlich auch Unternehmer und benötigt die Einnahmen aus der Überlassung von Räumen, um Rücklagen für bauliche Massnahmen, die Bedienung von Hypothekarzinsen und und und … zu bilden. Andererseits ist ein gewisser Anteil der Miete/Pacht Gewinn. Insoweit besteht Raum für Verhandlungen, da dem Vermieter/Verpächter in der Regel viel an der Kontinuität des Verhältnisses liegt.
Nach aktuellem Verständnis sind die Arbeitnehmer (das «Team») ein wesentlicher Faktor für den Erfolg einer Unternehmung. Im Falle der beabsichtigten Fortführung der Unternehmung kann daher die Entlassung vieler oder aller Mitarbeiter, die ab einer gewissen Anzahl auch zusätzliche Kosten (Stichworte: Massenentlassung, Art 335d OR Sozialplan, Art 335h OR) verursachen kann, keine Lösung sein. Da dem Arbeitnehmer in einem funktionierenden Team gleichfalls viel am Erhalt seines Arbeitsplatzes liegt, ergeben sich Spielräume hinsichtlich von Anteilen am Lohn/Gehalt, die nicht zum Bestreiten der notwendigen Lebenshaltungskosten benötigt werden. Hier hilft die umfassende Information der Arbeitnehmer auf einer Betriebsversammlung weiter. Kurzarbeit mit teilweiser Lohnfortzahlung durch den Staat kann auch eine Möglichkeit sein, doch müssen hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden und vor allem müssen, wie bei einer Lohnstundung, die Arbeitnehmenden zustimmen.
Hinsichtlich der Abgaben und Steuern sei auf die beginnende Diskussion und die Forderungen nach staatlicher Zurückhaltung verwiesen. Die Erfahrung zeigt, dass hier durch direkte Verhandlungen und Erarbeitung einer positiven Fortbestehensprognose bei staatlichen Stellen durchaus ein offenes Ohr für die Bitte um Stundung gefunden werden kann.
Auch bei Banken und Sparkassen ist die Aussetzung von Zinszahlungen verhandelbar, oder im Falle der Rückzahlung von Darlehen die Erhöhung der Anzahl der Raten und Herabsetzung der Ratenhöhe.
Voraussetzung ist auch hier die Vorlage eines fundierten Zahlenwerks, aus dem sich eine positive Prognose für die Fortführung der Unternehmung ergibt. Bei all diesen Möglichkeiten können wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen